Der Brexit-Deal ist durch: Was bedeutet das für Onlinehändler?

19 Januar, 2021
Die EU und Großbritannien haben sich endlich auf das lang erwartete Freihandelsabkommen einigen können. Dieses trat am 01. Januar 2021 in Kraft. Wir gehen auf die wichtigsten Auswirkungen für Onlinehändler ein.

 

Zoll- (und kontingent-)freier Handel
Diesen Aspekt sehen beide Seiten als Schwerpunkt des neuen Deals an. Allerdings hängt die Zollfreiheit von der Ursprungsregel ab. Es können also durchaus Zölle auf Importe anfallen; etwa für britische Händler, die Waren in Übersee einkaufen und dann an Kunden in der EU verkaufen – oder auch umgekehrt für EU-Händler, die solche Produkte in das Vereinigte Königreich verkaufen.
Solche Zölle dem Endkunden aufs Auge zu drücken, ist nicht immer eine gute Idee. Als Händler können Sie diese Kosten allerdings selbst übernehmen, DDP (delivery duty paid) anbieten und dem Shopper beim Checkout einen kompletten Endpreis nennen. Eine solche transparente Preispolitik wirkt sich auf jeden Fall positiv auf Ihre Conversions aus. Wir geben Ihnen gerne nähere Informationen zu diesem Thema.

Hier können Sie überprüfen, ob Ihre Waren den Ursprungsregeln nach Kapitel 2 des Handelsabkommens entsprechen.

 

Zolldeklarationen
Solange Großbritannien noch zur EU gehörte, unterlag der Warenverkehr zwischen diesen beiden Gebieten keinerlei Zöllen, da die verschickten Produkte nicht als Im- oder Exporte galten. Das hat sich geändert – nun gibt es eine Zollgrenze.

Das bedeutet, dass für alle Warenbewegungen zwischen UK und EU Zollinhaltserklärungen eingereicht werden müssen. Das betrifft etwa 240.000 britische sowie 200.000 EU-Unternehmen, die erstmalig über 200 Millionen Deklarationen ausfüllen müssen. Darunter fallen auch CN-Formulare für die Postverzollung sowie Handelsrechnungen für kommerzielle Verzollungen. Das stellt natürlich eine zusätzliche Belastung für Unternehmen dar; ganz zu schweigen von der längeren Bearbeitungszeit, der die Waren an der Grenze unterliegen.

Beiden Seiten haben allerdings versprochen, die bürokratischen Hürden für die Verzollung möglichst klein zu halten. Programme für “Trusted Trader” sollen die Dinge zusätzlich beschleunigen. Großbritannien verspricht Unternehmen “maßgeschneiderte” Maßnahmen und eine verbesserte Zusammenarbeit bei der Zollabwicklung, unter anderem in Roll on roll off Häfen wie Dover und Holyhead. Die EU wiederum spricht von “Erleichterungen” für Produkte wie Wein, Autos, Arzneimittel, organische und chemische Produkte.

Werfen Sie einen Blick auf unsere Checkliste und Factsheet zum Brexit, um wertvolle Informationen zur Zollabwicklung zu erhalten.


Änderungen an der UK-MwSt.
Vom 01. Januar 2021 an wird die UK-Mehrwertsteuer auf Waren bis zu einem Wert von 135 £ nicht mehr am Ort der Einfuhr, sondern direkt am Verkaufspunkt erhoben. Das bedeutet, dass Unternehmen aus Übersee die MwSt. für Produkte, die nach Großbritannien importiert werden und einen Wert von 0-135 £ haben, bereits zum Verkaufszeitpunkt berechnen müssen. Sie müssen sich zudem für die britische MwSt. registrieren und sie über eine entsprechende MwSt.-Erklärung abführen.Registrierte Importeure (B2B) können die MwSt. immer noch abführen, indem sie ihre MwSt-Registrierung dem Lieferanten zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus wird die LVCR (Low Value Consignment Relief) abgeschafft – das bedeutet, dass die MwSt. für alle importierten Waren mit einem Wert von 0-135 £ zum Verkaufszeitpunkt fällig wird.

Um Unternehmen beim Cashflow und den Formalitäten zu unterstützen, wurde Postponed VAT Accounting (PVA) für alle Produkte eingeführt, deren Wert 135 £ übersteigt. PVA erlaubt es registrierten britischen Unternehmen, die MwSt. in einer einzigen Umsatzsteuererklärung zu deklarieren und zurückzufordern, anstatt sie im Voraus zu zahlen und später zurückzuerhalten.


Änderungen an der EU-MwSt.
Die EU wird die MwSt auf ähnliche Weise erheben wie Großbritannien – allerdings erst ab Juli 2021, da die Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie die praktische Umsetzung der neuen Regel erschweren. So haben die Mitgliedstaaten und Unternehmen allerdings auch mehr Zeit zur Vorbereitung.

Sobald Waren im Wert von bis zu 150 € von einem Händler außerhalb der EU gekauft werden, wird die MwSt. fällig – direkt zum Verkaufszeitpunkt. Der bisherige Grenzwert von 22 € (Mehrwertsteuerbefreiung) für den Warenimport in die EU entfällt. Das heißt: Die MwSt. wird auf alle Warensendungen von Großbritannien in die EU fällig.

Für Sendungen innerhalb der EU gilt eine einheitliche Umsatzgrenze von 10.000 €, die jährlich überprüft wird. Sollten Sie diesen Grenzwert überschreiten, müssen Sie die MwSt im Mitgliedsland Ihres Kunden abrechnen.

Weitere Infos erhalten Sie hier.


Änderungen im Handel mit Drittländern
Britische Händler müssen sich auf Veränderungen im Handel mit Drittländern einstellen, die ein Freihandelsabkommen mit der EU haben.

Handelsabkommen, die Großbritannien als Mitglied der EU mit anderen Ländern hatte, gelten nicht mehr – insofern können sich auch die Präferenzregelungen, die Sie in unterschiedlichen Ländern in Anspruch nehmen, verändern.

Großbritannien arbeitet daran, die EU-Handelsabkommen durch neue Abkommen zu ersetzen und hat hier bereits einige Ergebnisse vorzuweisen.


Retouren
Bei grenzüberschreitenden Bestellungen ist die Retoure für Händler oft problematischer als die Lieferung selbst; besonders dann, wenn sich der Retourenschein im Paket befindet. Denn das bedeutet, dass der Käufer dafür zuständig ist, alles korrekt auszufüllen, damit das Paket durch den Zoll kommt. Neben einer Zollrechnung ist auch ein Verweis auf die ursprüngliche Sendung erforderlich.

Sollte der Kunde hier etwas falsch ausfüllen oder vergessen, kann die Ware beim Zoll feststecken, was Lagergebühren und möglicherweise auch eine Rechnung über Einfuhrzölle und Steuern nach sich zieht, welche eigentlich gar nicht geltend gemacht werden dürften.

Zum Glück gibt es digitale Lösungen, die Ihren Kunden eine bessere Retourenerfahrung bieten und Ihnen einen verbesserten Überblick über Ihre internationalen Retouren verleiht. Sprechen Sie uns einfach an, um mehr zu erfahren.

 

Diese Informationen dienen ausschließlich als Orientierungshilfe. Bitte wenden Sie sich für eine gezielte Beratung an die zuständigen Behörden.

 

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